156 OR eingetreten sei. Eine solche Verhinderung des Eintritts einer Bedingung wider Treu und Glauben liegt aber erst vor, wenn die Bestätigung des Willens im Kontext aller Umstände auf eine treuwidrige Vereitelung der Bedingung schliessen lässt (Gauch/Schluep/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band II, Zürich 1998, N 4148). Durch das zögerliche Inkasso schädigt sich vorliegend die Berufungsbeklagte hauptsächlich selbst, entgehen ihr doch 84 % der ausstehenden Forderung, während sie den Berufungsklägern (gemäss Berufungsschrift) nur 16 % davon als Provision auszahlen müsste.