Im Arbeitsvertrag ist zusätzlich festgehalten, dass das Stornoguthaben sobald als möglich nach der Vertragsauflösung ausbezahlt werden muss. Aktenkundig und unstrittig ist, dass noch nicht alle provisionsberechtigten Debitorenguthaben eingegangen sind. Geltend gemacht wird aber sinngemäss, die Berufungsbeklagte habe das Inkasso der nicht fristgemäss beglichenen Forderungen verzögert und sich damit gegen Treu und Glauben verhalten, womit die Fälligkeit im Sinne von Art. 156 OR eingetreten sei.