"Zur Sicherung dieses Rückzahlungsanspruches führt die X AG ein Stornokonto. Von den fälligen Provisionen werden 10 % abgezogen und auf dieses Stornokonto überwiesen. Ein Abzug findet nicht statt, wenn und solange auf diesem Konto ein Betrag von mindestens Fr. 10'000.-- verfügbar ist" (Ziff. 7.3). "Bei der Vertragsauflösung ist die X AG berechtigt, das Stornokontoguthaben so lange zurückzubehalten, bis das letzte provisionsberechtigte Debitorenguthaben eingegangen ist. Sobald als möglich, spätestens aber zwei Jahre nach Vertragsauflösung wird das Stornokontoguthaben an den ehemaligen Reisenden ausbezahlt" (Ziff. 7.4).