b) Gemäss Ziff. 7 des Anstellungsvertrages zwischen den Parteien gilt die Verkaufsprovision als verdient, sobald das Geschäft rechtsgültig abgeschlossen ist, fällig zehn Tage ab Monatsende. Der Provisionsanspruch fällt nachträglich dahin, wenn das Geschäft ohne Verschulden der Berufungsbeklagten nachträglich nicht zustande kommt oder der Kunde seine Verbindlichkeit trotz gehöriger Mahnung nicht erfüllt.