Die Höchstdauer des zulässigen Aufschubs beträgt im Normalfall sechs Monate, von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an gerechnet. Geschäfte mit gestaffelter Erfüllung sind je nach Partei, die gestaffelt erfüllt, Sukzessivlieferungsverträge (z.B. Fernkurse) oder Abzahlungsverträge. Bei Versicherungsverträgen beruht die Verlängerung auf zwei Jahre auf der Branchenübung, dem Versicherungsvertreter eine ganze Jahresprämie als Provision zu geben. Das will man jedoch erst, wenn die Zahlungswilligkeit des Versicherten feststeht, was nur nach der Leistung der zweiten Jahresprämie der Fall ist.