4. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Handelsreisenden nach Art. 350a Abs. 1 Schweizerisches Obligationenrecht (OR) die Provision auf allen Geschäften auszurichten, die er abgeschlossen oder vermittelt hat, sowie auf allen Bestellungen, die bis zur Beendigung dem Arbeitgeber zugehen, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Annahme und ihrer Ausführung.