Es rechtfertigt sich deshalb die Anordnung einer verkürzten neuen Zahlungsfrist bis längstens 15. April 2002, unter Strafdrohung gemäss Art. 292 Strafgesetzbuch (StGB), wonach mit Haft oder Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. (Kantonsgericht, Präsidialentscheid, Urteil KE 5/02 vom 18. März 2002) Fälligkeit der Provision des Handelsreisenden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 350a Abs. 1 und Art. 339 OR) Erwägungen: (…)