Grundsätzlich erscheint die erstinstanzlich angesetzte Zahlungsfrist von zwei Monaten angemessen, jedoch ist der Endtermin während des Berufungsverfahrens verstrichen. Da die Berufung im Sinne von Art. 265 Abs. 2 ZPO Suspensivwirkung hat, ist eine neue Zahlungsfrist anzusetzen. Dabei ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger schon längere Zeit Kenntnis der drohenden Sicherheitsleistung und deren Höhe hatte. Es rechtfertigt sich deshalb die Anordnung einer verkürzten neuen Zahlungsfrist bis längstens 15. April 2002, unter Strafdrohung gemäss Art.