e) Die Vorinstanz hat den letzten Termin zur Einzahlung des sicherzustellenden Betrages auf ein Sperrkonto einer Bank auf den 28. Februar 2002 festgesetzt, was der im Dezember 2001 angekündigten Zahlungsfrist von zwei Monaten entspricht. In der Berufung wird eventualiter eine Verlängerung der Zahlungsfrist bis mindestens Ende Juni 2002 verlangt, wiederum mit der unbewiesenen Behauptung, der Berufungskläger verfüge über keinerlei Vermögenswerte.