Die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich mutmasslicher Dauer der Unterhaltspflicht sind nachvollziehbar. Die Berufslehren dauern, entgegen der Annahme des Berufungsklägers bis zu vier Jahren. Wird zudem die Ausbildungsdauer der übrigen Familienmitglieder mitberücksichtigt, ist der zeitliche Rahmen einer Unterhaltspflicht bis Juni 2010 sogar eher an der unteren Grenze. Zu bemerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass die hinterlegten Mittel im Eigentum des Berufungsklägers bleiben und ihm der im Zeitpunkt des Erlöschens der Unterhaltspflicht noch vorhandene Betrag herauszugeben ist.