O., N 06.60). Angemessen ist jene Berufsausbildung, die den Neigungen des Kindes und den wirtschaftlichen Möglichkeiten der Eltern und des Kindes entspricht (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 06.76). Die Vorinstanz ist von einer Unterhaltspflicht bis zum 20. Lebensjahr bzw. bis Juni 2010 ausgegangen, unter der Annahme, dass die Tochter Y in diesem Zeitpunkt ihre Ausbildung abgeschlossen haben wird. Berufungsweise wird die Herabsetzung der Unterhaltspflicht bis zum 18. Lebensjahr bzw. bis Juni 2008 beantragt.