Das Kind hat bei Eintritt der Mündigkeit noch keine angemessene Ausbildung und den Eltern sind weitere Leistungen zumutbar (Hegnauer, a.a.O., Art. 277 N 23; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N 06.57). Angesichts der Tatsache, dass durch die Herabsetzung des Mündigkeitsalters ein grösserer Teil der Jugendlichen als bisher im Zeitpunkt der Mündigkeit noch keine angemessene Ausbildung hat, kann der bisherige Ausnahmecharakter des Mündigenunterhalts nicht mehr im gleichen Ausmass aufrecht erhalten werden (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 06.60).