Der Berufungskläger wurde mit Schreiben vom 11. Dezember 2001 durch die Vorinstanz zum Vermögensnachweis bis spätestens 22. Dezember 2001 aufgefordert. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist werde das Gericht davon ausgehen, dass dieser in der Lage sei, innert zwei Monaten die geforderte Sicherheit zu leisten. Es wurde damit auf die Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 59 Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) hingewiesen. Innert Frist liess sich der Berufungskläger nicht vernehmen, noch reichte er insbesondere irgendwelche Beweismittel bezüglich seiner Vermögensverhältnisse ein.