b) Der Gläubiger hat nur ein schutzwürdiges Interesse an der Sicherstellung, wenn der Schuldner überhaupt imstande ist, sie zu leisten. In Betracht fällt allein sein Vermögen. Dabei sind praktisch gerade auch ausserordentliche Vermögensanfälle, wie Erbschaften oder Guthaben gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung, bedeutsam, wenn Anspruch auf Barauszahlung besteht und diese beantragt ist (Hegnauer, Berner Kommentar, Bern 1997, Art. 292 N 10).