4. Vernachlässigen die Eltern beharrlich die Erfüllung der Unterhaltspflicht, oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht treffen oder ihr Vermögen verschleudern oder beiseite schaffen, so kann der Richter sie gemäss Art. 292 ZGB verpflichten, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten.