3. Wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässigen, kann das Gericht gemäss Art. 291 ZGB ihre Schuldner anweisen, die Zahlung ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter zu leisten. Berufungsweise wird nicht bestritten, dass der Berufungskläger seine Zahlungspflicht vernachlässigt, was ebenfalls unbestrittenermassen einen Grund für die Schuldneranweisung darstellt. Entsprechend ist Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils unangefochten in Rechtskraft erwachsen.