Die Vorinstanz hat die Prozedur anfänglich unter dem Namen der Mutter als Gesuchstellerin eingetragen, wie sich auch aus der Zwischenverfügung E 161/01 vom 17. Dezember 2001 ergibt. Erst im Endentscheid E 161/01 vom 7. Januar 2002 taucht aus nicht nachvollziehbaren Gründen die Tochter als Partei und ihre Mutter als deren Vertreterin auf. Dieses offensichtliche Versehen der Vorinstanz darf jedenfalls keiner Partei zum Nachteil gereichen. Die Berufung ist in diesem Punkte abzuweisen - im Berufungsverfahren wird wieder auf die ursprüngliche Parteibezeichnung abgestellt. (...)