Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, Bern 1999, N 25.02 und 26.21). Der Inhaber der elterlichen Gewalt muss das Kind, wenn es urteilsfähig und wenigstens 16 Jahre alt ist, bei wichtigen Angelegenheiten - hiezu gehört zweifellos die Einleitung eines Prozesses - soweit tunlich um seine Meinung fragen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 27/28 N 45).