Die Vermögensfreigrenze pro Person liegt bei Fr. 10'000.--, pro Familie maximal bei Fr. 25'000.--. (Praxis des Kantonsgerichts und der Bezirksgerichte) Anweisung und Sicherheitsleistung (Art. 291 f. ZGB) / Prozesslegitimation, Parteiwechsel (Art. 113 Abs. 1 ZPO) Erwägungen: (…) 2. Der Richter hat im Sinne von Art. 113 Abs. 1 des Gesetzes über die Zivilprozessordnung (ZPO) von Amtes wegen die Prozessvoraussetzungen zu prüfen, insbesondere die Berechtigung und Befähigung der Parteien und ihrer Bevollmächtigten zur Prozessführung.