Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 54 GOG nach Bedarf die Befreiung von Vorschüssen, Sicherheitsleistungen, amtlichen Kosten und die Bestellung eines Rechtsvertreters. Ein Gesuchsteller hat dabei Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, sofern der Beizug eines Rechtsanwaltes als notwendig erscheint, weil entweder das Verfahren stark in die Rechtsstellung des Bedürftigen eingreift oder wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dazukommen, denen der Gesuchsteller, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre.