Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit gilt der Grundsatz, dass nur die eigenen und aktuellen Mittel des Gesuchstellers berücksichtigt werden dürfen. Ausgegangen wird vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum (gemäss Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz) unter Zurechnung der Steuerauslagen. Der prozessuale Zwangsbedarf und damit die Bedürftigkeitsgrenze liegt 10 % über dem ermittelten Wert: Der eherechtliche Unterhaltsanspruch geht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (BGE 119 Ia 134 Erw. 4).