Eine Partei hat gemäss Art. 53 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) grundsätzlich Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn ihr die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Prozesskosten aufzubringen und das Verfahren nicht aussichtslos erscheint.