Die Höhe der tatsächlichen Auslagen der Klägerin wurde nie bestritten. Zudem hat der Beklagte die Üblichkeit der Preise der Klägerin ausdrücklich anerkannt. Es ist mithin bei der Ermittlung der Forderungshöhe für diese nachträglichen Verrichtungen und Aufwendungen von den in Rechnung gestellten Beträgen auszugehen. (Bezirksgericht Appenzell, Abteilung Zivilgericht, Urteil B 4/01 vom 7. März 2002) Voraussetzungen der Erteilung unentgeltlicher Rechtspflege (Art. 53 GOG)