Für das Werkvertragsrecht bestimmt Art. 374 OR: Ist der Preis zum Voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt. Dem Tatbestand, dass der Preis zum Voraus nicht bestimmt worden ist, sind alle Fälle gleichzusetzen, wo eine Festpreisvereinbarung nachträglich bestritten und nicht nachgewiesen werden kann und allgemein in allen Fällen, wo der Preis nicht oder nicht mehr bestimmbar ist (Bühler, Zürcher Kommentar, N 8 zu Art. 374 OR). Im Bereich der Arbeit ist auf die üblichen Ansätze am Ausführungsort abzustellen (Gautschi, a.a.