s. auch unter nachstehender Erwägung). Nachdem der Beklagte die Üblichkeit der klägerischen Preise ausdrücklich anerkannt und die Auslagen nicht bestritten hat, wäre für die Verrichtungen gemäss Bestätigungsschreiben ebenfalls auf eine Forderung von Fr. 10'000.-- zu erkennen, und nach Abzug der Akontozahlung auf eine offene Forderung von Fr. 5'000.--. d) Die nachträglichen Arbeiten müssen, wie weiter oben schon festgestellt, als inhaltlich von der Vereinbarung miterfasst betrachtet werden. Für diesen Teil ist keine Preisabsprache nachgewiesen.