c) Wollte man indessen aus der Nichtbeantwortung der Auftragsbestätigung keinen Beweis für den Inhalt des Schreibens ableiten, so wäre immerhin noch davon auszugehen, dass mit Blick auf die Preise für die Verrichtungen der Klägerin weder deren Behauptung noch jene des Beklagten zutreffen. Die Parteien hätten sich mithin nur über den Leistungsinhalt geeinigt, nicht jedoch über den Preis. In dieser Lage wäre zur Bestimmung der Forderung auf den am Ausführungsort üblichen Preis und die tatsächlichen Auslagen abzustellen (s. Gautschi, Berner Kommentar, N 4d zu Art. 374 OR; s. auch unter nachstehender Erwägung).