Hinweise auf eine tatsächliche Abweichung zum mündlich Vereinbarten oder Ähnliches sind nicht gegeben. Es fehlt an jedwelchen Hinweisen für ein treuwidriges oder unsorgfältiges Verhalten der Klägerin. Bei diesem Stand der Dinge kommt dem Bestätigungsschreiben der Wert eines Beweises für die darin festgehaltenen Tatsachen zu. Im Weiteren ist deshalb davon auszugehen, dass der Beklagte der Klägerin für die im Schreiben genannten Verrichtungen, die Mehrwertsteuer eingeschlossen, den Betrag von Fr. 10'000.-- schuldet. Nach Anrechnung der Akontozahlung von Fr. 5'000.-- besteht noch eine Schuld gleicher Höhe.