Im vorliegenden Fall hat der Beklagte einzig vorgebracht, er sei davon ausgegangen, er müsse auf die seiner Meinung nach stark abweichende Bestätigung nicht reagieren, wozu er das Beweismittel der Parteibefragung anbot. Nachdem sich beide Parteien im Rahmen der Rechtsschriften ausdrücklich zu diesem Punkt geäussert haben und weitere Kontrollmöglichkeiten nicht ersichtlich sind, ist von einer Parteibefragung nichts zu erwarten. Es wird auf die Abnahme des Beweises verzichtet. Hinweise auf eine tatsächliche Abweichung zum mündlich Vereinbarten oder Ähnliches sind nicht gegeben.