Nach Auffassung des Bezirksgerichts kann der Empfänger in solchen Fällen den Gegenbeweis antreten. Er kann etwa Zweifel säen an der Loyalität des Bestätigenden, er kann Hinweise auf dessen bewusstes oder grob fahrlässiges Abweichen vom ursprünglich Vereinbarten liefern, er kann Indizien für den tatsächlichen und abweichenden Inhalt des vorgängig Abgemachten beibringen, er kann seine eigene Unmöglichkeit für eine Reaktion nachweisen usw. Unterlässt er dies oder gelingt ihm dies nicht, so ist vom Bestand des Vertrages gemäss Bestätigungsschreiben auszugehen.