O., Rz. 1161; Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, AT, Bd. I, Rz. 1676). Anders sieht es bei einer einfachen Auftragsbestätigung aus, mit der kein vorgängiger Vertragsschluss bestätigt werden will, sondern mit der nur eine Auftragsofferte angenommen wird (Schmidlin, a.a.O., N 120 zu Art. 6 OR). Hier bewirkt das Schweigen grundsätzlich nichts (ebd.; s. auch Art. 6 OR).