b) Die Klägerin hat auf die mündlichen Verhandlungen hin dem Beklagten ein Bestätigungsschreiben geschickt. Der Beklagte hat sich zum Schreiben, das er gemäss eigener Schilderung empfangen hat, nicht vernehmen lassen. Zu prüfen ist nunmehr, welche Bedeutung dem Bestätigungsschreiben und dem unterbliebenen Widerspruch im Zusammenhang mit dem Preis zukommt.