6.a) Die Klägerin behauptete, für einen Teil ihrer Verrichtungen sei eine Pauschale vereinbart gewesen, für die weiteren Handlungen sei kein Preis vereinbart worden. Der Beklagte behauptete demgegenüber, durch die Zahlung der Pauschale von Fr. 10'000.-- seien alle Arbeiten und Aufwendungen abgegolten. Beide bestreiten die Version des Rechtsgegners zumindest sinngemäss.