Nachdem die Parteien angeblich mündlich den Umfang und Preis der Arbeiten vereinbart hatten, schickte die Beauftragte (nachfolgend Klägerin) ein Bestätigungsschreiben, welches gemäss Behauptung des Auftraggebers (nachfolgend Beklagter) von der vorausgegangenen mündlichen Vereinbarung abgewichen sei. Er, der Beklagte, habe nicht auf das falsche Bestätigungsschreiben der Klägerin reagiert, weil er sich auf die Gültigkeit der mündlichen Vereinbarung verlassen habe. Erwägungen: (…)