Aus Art. 17 Abs. 1bis und Art. 23 Abs. 3 SVG ist abzuleiten, dass eine mit einem Sicherungsentzug verbundene Probezeit zwischen einem und fünf Jahren festgesetzt wird. In Anbetracht der aktenkundigen verkehrssicherheitsrelevanten Biographie des Rekurrenten liegt die von der Vorinstanz angesetzte Probezeit von 18 Monaten nach Auffassung der Standeskommission eher am unteren Rand der vertretbaren Bandbreite. Zumindest kann die festgesetzte Probezeit nicht als unangemessen lang bezeichnet werden. (...) 2. Gerichte Bedeutung des Bestätigungsschreibens im Geschäftsverkehr (Art. 6 OR)