Nur knapp zwei Jahre später, am 15. Januar 2002, wurde der Rekurrent mit einer Blutalkoholkonzentration von minimal 2,72 und maximal 3,44 Gewichtspromillen angetroffen. Trotzdem war gemäss ärztlichem Untersuchungsbefund die Bewusstseinslage des Rekurrenten klar und er schien lediglich mittelgradig unter Alkoholeinwirkung zu stehen. Dieser Umstand lässt nach Auffassung der Standeskommission auf eine beträchtliche Alkoholgewöhnung schliessen. Dadurch ist der medizinisch begründete Verdacht auf ein behandlungsbedürftiges Alkoholproblem und somit auf die fehlende Fahreignung begründet.