Statt dessen wurde ein sechsmonatiger Warnungsentzug unter der Bedingung einer vollständigen und kontrollierten Alkoholabstinenz verfügt. Nach einer provisorischen Wiedererteilung nach Ablauf der Entzugsdauer musste die kontrollierte Alkoholabstinenz während weiteren zwölf Monaten fortgeführt werden. Am 24. Februar 2000 hat die Administrativmassnahmenbehörde diese Auflage aufgehoben. Nur knapp zwei Jahre später, am 15. Januar 2002, wurde der Rekurrent mit einer Blutalkoholkonzentration von minimal 2,72 und maximal 3,44 Gewichtspromillen angetroffen.