Bei der Prüfung dieses Einwandes ist u.a. auch die automobilistische Vergangenheit des Rekurrenten zu beurteilen. Im Jahre 1983 wurde ihm wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand für fünf Monate der Führerausweis entzogen. Am 25. August 1998 verursachte er mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 3,07 Gewichtspromillen einen Selbstunfall.