Da der Rekurrent bereits seit Anfang Februar 2002 wöchentlich Antabus einnehme sei eine Erhöhung der Mindestdauer der Probezeit nicht nachvollziehbar. Nach Lehre und Rechtsprechung könne der Nachweis, dass die Alkoholabhängigkeit überwunden sei, nach einer mindestens einjährigen Totalabstinenz erbracht werden. In den Genuss der Mindestdauer sollten all jene Betroffenen kommen, deren Abhängigkeit so gering erscheine, dass bei gutem Therapieerfolg eine gute Prognose für das spätere Verhalten im Verkehr gestellt werden könne.