2.2.4 Der Rekurrent wirft der Vorinstanz Unangemessenheit durch nicht richtige Handhabung des ihr zustehenden Ermessens vor. Bei der Bemessung der Probezeit müsse u.a. die verkehrssicherheitsrelevante Biographie des Betroffenen und die momentane Situation des Betroffenen Berücksichtigung finden. Es sei eine Prognose darüber zu erstellen, welche Zeitspanne für die Überwindung der Ungeeignetheit erforderlich sei. Da der Rekurrent bereits seit Anfang Februar 2002 wöchentlich Antabus einnehme sei eine Erhöhung der Mindestdauer der Probezeit nicht nachvollziehbar.