In der Folge wurde der Rekurrent für eine verkehrsmedizinische Begutachtung über seine Fahreignung im Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital St.Gallen aufgeboten. Die damit befassten Fachleute halten im Gutachten vom 1. Juli 2002 zusammenfassend fest, die Fahreignung des Rekurrenten könne aus verkehrsmedizinischer Sicht nicht befürwortet werden, da genügend konkrete Hinweise auf eine bislang noch nicht hinreichend überwundene Alkoholabhängigkeitsproblematik vorlägen.