2.2.2 Nachdem gegen den Rekurrenten bereits im Jahre 1999 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand ein Führerausweisentzug für sechs Monate verfügt worden war und der Rekurrent am 15. Januar 2002 wieder mit einer ausserordentlich hohen Blutalkoholkonzentration in seinem Fahrzeug angetroffen worden ist, hat die Vorinstanz die Fahreignung des Rekurrenten in Frage gestellt. In der Folge wurde der Rekurrent für eine verkehrsmedizinische Begutachtung über seine Fahreignung im Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital St.Gallen aufgeboten.