17 Abs. 1bis SVG wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn der Führer wegen Trunksucht oder anderen Suchtkrankheiten, aus charakterlichen oder anderen Gründen nicht geeignet ist, ein Motorfahrzeug zu führen. Diese Bestimmung hält weiter fest, dass mit dem Entzug eine Probezeit von mindestens einem Jahr zu verbinden ist.