Die Administrativmassnahmenbehörde verfügte gegenüber dem Betroffenen den Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit, wobei die Wiedererteilung unter bestimmten Bedingungen frühestens in 18 Monaten in Aussicht gestellt wurde. Der Motorfahrzeugführer hat mit Rekurs geltend gemacht, die Administrativmassnahmenbehörde habe nicht begründet, warum sie die vom Gesetz vorgesehene Mindestprobezeit von einem Jahr um sechs Monate erhöht habe. Die Standeskommission hat den Rekurs abgewiesen.