Die beabsichtigte erzieherische Wirkung des Warnungsentzugs würde in Frage gestellt, wenn der fehlbare Lenker weiterhin - wenn auch nur ausserhalb der Freizeit - Motorfahrzeuge lenken dürfte. Ebenso würde die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, wenn ein Lenker trotz Widerhandlungen vorübergehend nicht ganz vom Motorfahrzeugverkehr ausgeschlossen würde. Im Lichte des dargestellten gesetzgeberischen Zwecks, der dem Warnungsentzug gemäss Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG zu Grunde liege, erscheine eine zeitliche Beschränkung der Massnahme auf die Freizeit als ausgeschlossen.