Auch liege diesbezüglich keine Lücke vor, die von der rechtsanwendenden Behörde gefüllt werden könnte. In der diesbezüglichen Begründung stellte sich das Bundesgericht auf den Standpunkt, der Gesetzgeber habe den vorübergehenden Entzug des Führerausweises gemäss Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG als fühlbare Warnung an jene Motorfahrzeuglenker eingeführt, deren Verhalten voraussehen lasse, dass sie es an Sorgfalt und Rücksichtnahme fehlen lassen würden. Die Behörden sollten durch frühzeitige Warnung der gefährlichen Fahrer Unfällen zuvorkommen.