Zur Milderung von Härtefällen sieht Art. 34 Abs. 2 VZV zudem einen sogenannten differenzierten Entzug vor, bei dem die Behörde die Entzugsdauer für verschiedene Ausweiskategorien unterschiedlich ansetzen kann, wobei jedoch die gesetzliche Minimaldauer für alle Kategorien eingehalten werden muss. Dagegen regelt das Verordnungsrecht des Bundes die Frage nicht ausdrücklich, ob der Entzug auch auf bestimmte Verwendungsarten des Fahrzeuges (z.B. Verbot von Fahrten während der Freizeit) beschränkt werden könne.