Demgegenüber wird der Umfang des Ausweisentzuges in der Strassenverkehrsgesetzgebung nicht geregelt. Art. 34 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) stellt den Grundsatz auf, dass ein Führerausweisentzug für alle Motorfahrzeugkategorien gilt. Einzig aus medizinischen oder gewerbepolizeilichen Gründen verfügte Entzüge können auf eine einzelne Kategorie beschränkt werden. Zur Milderung von Härtefällen sieht Art.