4. Der Rekurrent beantragt im Eventualstandpunkt, dass ihm der Führerausweis in dem Sinne differenziert entzogen werde bzw. der Entzug so auszugestalten sei, dass dieser für die Zurücklegung des Arbeitsweges keine Gültigkeit habe. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass in Art. 17 SVG die Dauer des Führerausweisentzuges festgelegt ist. Demgegenüber wird der Umfang des Ausweisentzuges in der Strassenverkehrsgesetzgebung nicht geregelt.