Aufgrund der Tatsache, dass die Vorinstanz die minimale Entzugsdauer von einem Monat im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG angesetzt hat, kann es im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob sich aufgrund des Verschuldens, des automobilistischen Leumunds und der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu lenken, eine Reduktion der Entzugsdauer rechtfertigen würde, da eine solche unter einem Monat aufgrund des Wortlautes von Art. 16 Abs. 2 erster Satz SVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG gar nicht möglich ist. (...)