Bei dieser Sachlage erfolgte die Anordnung des Führerausweisentzuges durch die Vorinstanz zu Recht, kann doch der vorliegende Fall unter Berücksichtigung der Gefährdung und des Verschuldens nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Ist aber der Fall unter diesem Gesichtspunkt nicht als leicht zu bewerten, kann von einem Entzug des Führerausweises selbst dann nicht abgesehen werden, wenn der Fahrzeugführer einen ungetrübten automobilistischen Leumund aufweist. Aufgrund der Tatsache, dass die Vorinstanz die minimale Entzugsdauer von einem Monat im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit.